|
Nach § 37 b Satz 1 SGB III a.F. waren Personen, deren Arbeitsverhältnis endete, verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses hatte die Meldung jedoch frühestens drei Monate vor dessen Beendigung zu erfolgen, § 37 b Satz 2 SGB III a.F. Die Verletzung dieser Pflicht führte bei Eintritt der Arbeitslosigkeit nach Maßgabe des § 140 SGB III a.F. zur Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III sollen die Arbeitgeber die Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung zur Meldung nach § 37 b SGB III bei der Agentur für Arbeit informieren, sie hierzu freizustellen und die Teilnahme an erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen ermöglichen.
|