|
Die Klägerin war als Reinigungskraft in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis bei der Beklagten beschäftigt. Nach ihrem Arbeitsvertrag erhielt sie den „Tariflohn von zur Zeit 627,00 DM brutto monatlich“. Bis einschließlich März 2003 wurde der Lohn abzugsfrei ausgezahlt. Ab dem 1. April 2003 bestand eine gesetzliche Steuerpflicht. Danach konnte der Arbeitgeber unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte die Lohnsteuer mit einem einheitlichen Pauschsteuersatz in Höhe von 2 % des Arbeitsentgelts erheben. Da die Klägerin keine Lohnsteuerkarte vorlegte, führte die Beklagte pauschal 2 % des Lohns als Lohnsteuer ab. Die auf die Abzugsbeträge gerichtete Klage war in allen Instanzen erfolglos.
Nach Auffassung des Fünften Senats des BAG habe der Arbeitnehmer die anfallende Lohnsteuer zu tragen, wenn im Arbeitsvertrag eine Bruttovergütung vereinbart sei. Der Arbeitgeber könne die abzuführende Lohnsteuer von dem vereinbarten Lohn abziehen. Dies gelte auch bei einer geringfügigen Beschäftigung hinsichtlich der pauschalierten Lohnsteuer. Nur bei einer Nettolohnabrede, die hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen müsse, habe der Arbeitgeber die Lohnsteuer selbst zu tragen.
|