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1. Durch das am 22.12.2005 in Kraft getretene Fünfte Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 15.12.2005 (BGBl. I S. 3676 ff.) wurde die Vorschrift des § 37 b SGB III teilweise neu gefasst. An die Stelle des § 140 SGB III traten die Regelungen des § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, Abs. 6 SGB III. § 37 b SGB III lautet nunmehr wie folgt: „Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis.“
Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB III n.F. liegt ein die Sperrfrist auslösendes versicherungswidriges Verhalten, während derer der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, vor, wenn der Arbeitslose seiner Meldepflicht nach § 37 b SGB III nicht nachgekommen ist. Die Dauer der Sperrzeit beträgt bei dieser sog. verspäteten Arbeitsuchendmeldung nach § 144 Abs. 6 SGB III eine Woche (Einzelheiten zu den Änderungen des SGB III siehe bei Preis/Schneider, Das 5. SGB III-Änderungsgesetz Ein Übergangsgesetz schafft neue Probleme, NZA 2006, 177 ff.).
2. Der Entscheidung des Achten Senats des BAG vom 29.9.2005 ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zuzustimmen. Für die betriebliche Praxis steht damit fest, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber keinen Schadensersatz verlangen kann, wenn ihn der Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht auf seine sich aus § 37 b SGB III ergebenden Pflichten zur Meldung als arbeitsuchend hinweist. Gleichwohl sollte auch künftig in arbeitgeberseitigen Kündigungsschreiben und Aufhebungsverträgen stets diesbezügliche Hinweise aufgenommen werden. Gängig war bislang insoweit folgende Formulierung:
„Sie werden darauf hingewiesen, dass Sie zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche auf Arbeitslosengeld nach § 37 b Satz 1 SGB III verpflichtet sind, sich unverzüglich persönlich beim Arbeitsamt arbeitsuchend zu melden. Außerdem werden Sie darauf hingewiesen, dass Sie verpflichtet sind, aktiv nach einer anderweitigen Beschäftigung zu suchen. Ein Unterlassen dieser Verpflichtungen kann zu Nachteilen beim Bezug von Arbeitslosengeld führen.“
Die oben dargestellte Neuregelung des § 37 SGB III macht auch eine inhaltliche Änderung dieses Hinweises erforderlich, der nunmehr wie folgt lauten sollte:
„Sie werden darauf hingewiesen, dass Sie zur Vermeidung einer Sperrzeit, für deren Dauer der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, nach § 37 Satz 1 SGB III verpflichtet sind, sich spätestens drei Monate vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen dem Zugang dieser Kündigung / dem Abschluss dieses Aufhebungsvertrags und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monte, sind Sie nach § 37 Satz 2 SGB III verpflichtet, sich innerhalb von drei Tagen nach dem Zugang dieser Kündigung / dem Abschluss dieses Aufhebungsvertrags sich arbeitssuchend zu melden. Außerdem werden Sie darauf hingewiesen, dass Sie verpflichtet sind, aktiv nach einer anderweitigen Beschäftigung zu suchen. Schließlich werden Sie darauf hingewiesen, dass Sie bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung gemäß § 144 Abs. 6 SGB III mit einer Sperrzeit von einer Woche, während derer der Anspruch auf das Arbeitslosengeld ruht, rechnen müssen.“
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